AVG § 62 Abs 4 (Bescheid, Berichtigung; unzulässiges Auswechseln der Partei)
2006/09/0104, 22. 3. 2007
1. Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG hat durch B zu erfolgen und bewirkt, dass der berichtigte B rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit nach der Rsp dann, wenn sie für die Partei, bei MehrparteienVerf für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Beh bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd § 62 Abs 4 AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (VwGH 5. 11 1997, 95/21/0348 = ZfVB 2004/956). Von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei (VwGH 20. 12. 2002, 2002/05/1195).