AVG: § 13 Abs 8 idF BGBl I 1998/158 (Antragsänderung in jeder Lage des Verfahrens; Sache darf dadurch ihrem Wesen nach nicht geändert und sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden; Kriterien)
§ 37 (Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nach Antragsänderung)