AVG § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, „entschiedene Sache“; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes, mögliche Gefahrenvergrößerung, Prüfung des glaubhaften Kerns des neuen Sachverhaltsvorbringens, Vergleichsbescheid bei mehreren Folgeanträgen, letzter inhaltlicher Bescheid maßgebend; Sachverhaltsänderung, Gefahrenvergrößerung, Konversion, Beginn missionarischer Tätigkeiten, Iran)