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VwGH 2005/09/0162, 18. 12. 2006 (Verwaltungsstrafrecht)

JudikaturVwGHZfV 2007/2744ZfV 2007, 1211 Heft 6 v. 14.1.2008

AVG: § 51 g Abs 3 (Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen, im vorliegenden Fall zulässige; Nichterscheinen von ausländischen Zeugen trotz zugestellter Ladungen)

2005/09/0162, 18. 12. 2006

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die bel Beh alle drei Ausländer unter den bekannten Anschriften an ihren Heimatorten geladen hat und die Ladungen zugestellt wurden. Aus dem von den Ausländern daraufhin an die bel Beh gerichteten Schreiben vom 10. 3. 2005 geht hervor, dass sie zur Verhandlung nicht erscheinen würden. Wie bereits die bel Beh zutreffend ausgeführt hat, macht die Tatsache, dass die Zeugen trotz ihrer Ladungen nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung zu erscheinen bereit waren, sondern lediglich eine schriftliche Erklärung geschickt haben, das durchgeführte Verf nicht mangelhaft, weil der UVS nach § 19 AVG nicht in der Lage ist, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeugen durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verf vor dem UVS ist es auch nicht rechtswidrig, dass der UVS von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen hat (VwGH 29. 5. 2006, 2003/09/0064). Insofern die Bf in diesem Zusammenhang auch die Verlesung der niederschriftlichen Angaben der Ausländer rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass die bel Beh Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen unter den Voraussetzungen des § 51 g Abs 3 VStG verlesen darf (VwGH 23. 11. 2005, 2004/09/0167). Den Versuch, mit den Zeugen in Kontakt zu treten und ihr persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung zu erwirken, hat die bel Beh mit der Ladung der Zeugen aber unternommen (VwGH 15. 9. 2004, 2001/09/0075). Die Verlesung der Zeugenangaben war daher zulässig.

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