Vbg BauG: § 55 Abs 1 lit b (Ausführung eines Bauvorhabens entgegen Bewilligung, Verwaltungsübertretung; Auslegung, wer als Täter in Betracht kommt; Heranziehung allgemeiner verwaltungsstrafrechtlicher Grundsätze; im Zuge der Bauausführung vorgenommene geänderte erste Nutzung, abweichend von der Baubewilligung; Täter derjenige, der die Nutzung vorgenommen hat)
2005/06/0005 bis 2005/06/0008, 21. 2. 2007