B-VG Art 132 (Säumnisbeschwerde)
VwGG § 36 Abs 2 (Säumnisbeschwerde, Aufforderung an belangte Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides binnen drei Monaten, Verfahrensbeendigung auf andere Weise als durch Bescheiderlassung; Zurückziehung der Berufung)