Oö StraßenG: § 11 Abs 1 (Widmung einer Straße für Gemeingebrauch mittels Verordnung)
§ 11 Abs 4 (Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist nicht erforderlich, wenn nur eine bestehende Straße umgelegt wird und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweicht)