Oö StraßenG 1991: § 11 Abs 1 (Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch Verordnung; Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise der Straße zu wählen ist; ebenso bei Umlegung der Straße in dem durch § 11 Abs 4 vorgesehenen Rahmen)