NÖ StrG 1999: § 2 Abs 1 (Privatstraßen; öffentliche Straße, wenn mindestens 30 Jahre ununterbrochen von jedermann ohne ausdrückliche Bewilligung zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses benützt; Kriterien für die Beurteilung des Verkehrsbedürfnisses; Differenzierung nach der Art des Verkehrs; notwendiges Verkehrsbedürfnis für PKW-Verkehr nicht gegeben, Öffentlichkeit aber hinsichtlich Fußgängerverkehr)