Vereinbarung über den Kostenersatz in der Sozialhilfe, NÖ LGBl 9200/6-0 und Wr LGBl 1974/9: Art 5 Abs 2 lit e (kein Ersatz für Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Art 6 entstanden sind)
Art 6 (Anzeigepflicht des Kostenträgers an den voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger; unverzüglich, längstens aber binnen sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung; verspätete Geltendmachung im Falle laufend erbrachter Sozialhilfeleistungen)