Wr SozialhilfeG: § 9 Abs 1 (Pflicht des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes einzusetzen)
§ 13 Abs 5 zweiter Satz (Kürzung der Sozialhilfe im Falle fehlender Arbeitswilligkeit; zeitraumbezogene Beurteilung)
VwGG § 42 Abs 2 Z 2 (Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, funktionelle Unzuständigkeit der Berufungsbehörde)