Wr SozialhilfeG: § 16 Abs 1 Z 4 (Krankenhilfe umfasst auch Krankentransport, durch Krankenwagen; keine Übernahme der Taxikosten für eine Krankenbeförderung)
2005/10/0188, 26. 3. 2007
Gemäß § 16 Abs 1 Z 4 Wr SHG umfasst die Krankenhilfe auch Krankentransport. Darunter ist im Allgemeinen die Beförderung Kranker durch Krankenwagen zu verstehen. Umstände, denen zufolge im vorliegenden Fall die Beförderung durch Krankenwagen nicht möglich gewesen wäre, hat der Bf konkret nicht vorgebracht.