Tir SozialhilfeG: § 7 Abs 5 (Einschränkung der Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestmaß bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung einer Notlage; beharrliche Weigerung, einen Antrag auf Leistungen aus der Pensionsversicherung zu stellen)
2005/10/0044, 26. 2. 2007