DSG § 30 Abs 1 (Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission; Eingaben durch jedermann an DSK)
§ 30 Abs 2 (DSK, begründeter Verdacht auf Verletzung der in Abs 1 genannten Pflichten, Überprüfung von Datenanwendungen)
§ 30 Abs 3 (Datenanwendungen die der Vorabkontrolle nach § 18 Abs 2 unterliegen, Prüfung auch ohne Verdacht)