DSG § 26 Abs 1 (Recht auf Auskunft; ua betreffend die Herkunft der verarbeiteten Daten; keine Einschränkung auf den Fall der Unrichtigkeit der Daten; kein absolutes Recht, Beschränkungen nach den folgenden Absätzen)
DSG § 26 Abs 1 (Recht auf Auskunft; ua betreffend die Herkunft der verarbeiteten Daten; keine Einschränkung auf den Fall der Unrichtigkeit der Daten; kein absolutes Recht, Beschränkungen nach den folgenden Absätzen)