AVG § 68 Abs 1 (entschiedene Sache; neuerliche Beantragung einer Leistung zu einem anderen Stichtag ohne Änderung der Rechtslage oder der tatsächlichen Umstände)
AVG § 68 Abs 1 (entschiedene Sache; neuerliche Beantragung einer Leistung zu einem anderen Stichtag ohne Änderung der Rechtslage oder der tatsächlichen Umstände)