AVG § 58 Abs 2 (Inhalt und Form der Bescheide, Bescheidbegründung, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird; Säumnisbeschwerde, Entscheidung im Devolutionsweg, keine Entscheidung über Berufung, Anwendbarkeit des § 58 Abs 2 durch VwGH)
§ 73 Abs 1 (Entscheidungspflicht, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten)