AgrBehG 1950: § 7 Abs 2 Z 5 lit b (Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig, mit denen ua ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben wird; Begriff „abänderndes Erkenntnis“)
VwGH 2005/07/0126, 7. 12. 2006