Tir Gemeindeordnung 2001: § 30 Abs 1 (Entscheidungskompetenz des Gemeinderates in demonstrativ aufgezählten Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung; für Bevollmächtigung eines Vertreters zur Vertretung der Gemeinde bedarf es keines Gemeinderatsbeschlusses)
§ 50 Abs 1 (subsidiäre Allzuständigkeit des Bürgermeisters)