Vbg BauG: § 8 (Bauwerke, ortsfeste Maschinen; kein Verwendungszweck, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt; Einwendung hinsichtlich Lärms und austretender Gase ist Geltendmachung dieses Rechts)