NÖ BauO: § 48 Abs 2 (Immissionen; Berücksichtigung der Widmungsart nach Flächenwidmungsplan; Widmung des zu bebauenden Grundstücks maßgeblich; heranrückende Bebauung in Bezug auf landwirtschaftliches Grundstück)
VwGH 2005/05/0031, 10. 10. 2006
1. Zur heranrückenden Bebauung bei bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben VwGH 25. 2. 2005, 2003/05/0110. Die hier unterschiedliche Widmung „Bauland-Wohnen“ statt im zit Fall „Bauland-Kerngebiet“ ändert an der grundlegenden Aussage nichts (Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es zulässig ist, dass Wohnbevölkerung den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt ist und diese hinzunehmen haben). Scheidet aber die Möglichkeit der Verletzung von subjektiv-öff Rechten des Bf in Hinblick auf die Auswirkungen der von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen aus, so gilt dies unabhängig davon, ob das zu bebauende Nachbargrundstück die Widmung „Bauland-Kerngebiet“ oder „Bauland-Wohnen“ aufweist. Die Widmung des zu bebauenden Grundstückes kann unter diesem Aspekt die geltend gemachten Rechte des Bf nicht verletzen. Die vom Bf angeregte Antragstellung nach Art 139 B-VG an den VfGH zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der der Widmung zugrunde liegenden Ven konnte daher unterbleiben.