Wr BauO: § 69 Abs 1 (unwesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften, Entscheidung im Einzelfall; Abweichungen von aufgezählten Bestimmungen des Bebauungsplanes nach § 5 Abs 4; Berücksichtigung des vorhandenen Baubestandes bei der Beurteilung der Wesentlichkeit, Veränderung der Situation gegenüber dem Bestand ist zu beurteilen)
§ 69 Abs 2 (ebenso; keine Verminderung der Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen)