Oö BauO 1994: § 36 Abs 1 (Bebauungsplan, geringfügige Abweichungen, Bewilligung, Voraussetzungen; Durchbrüche im Dach in höherem Umfang als nach Bebauungsplan zulässig; Beschränkung laut Bebauungsplan auf die Hälfte der Fassadenbreite; Summe der Durchbrüche 7,25 statt 5,80 m, keine geringfügige Abweichung)
§ 36 Abs 2 (Abweichungen von den Fluchtlinien)