WRG-Nov 1997, BGBl I 74: Art II Abs 1 (Übergangsbestimmung; Am Tag des Inkrafttretens dieses BG anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen; Auslegung des Begriffes „anhängige Verfahren“)
WRG 1959: § 112 Abs 2 (Fristverlängerungsverfahren; dieses ist ein eigenes, nicht mehr dem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren zuzuordnendes Verfahren)