WRG 1959: § 104a Abs 3 (Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans; rechtskräftige Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das Planungsorgan unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde an den VwGH erheben; mit „rechtskräftige Bescheide“ sind solche gemeint, bei denen der Instanzenzug erschöpft ist)