VO (EWG) 3887/92 der Kommission vom 23. 12. 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen idF der VO (EWG) 2801/99 : Art 5b (Anpassung eines Beihilfeantrages nach seiner Einreichung, wenn zuständige Behörde offensichtliche Fehler erkennt; keine Verpflichtung zur Prüfung, ob gestellter Antrag dem Willen des Antragstellers entspricht)