WRG 1959: § 33g Abs 1 idF BGBl I 2001/109 (Einleitung von kommunalen [häuslichen] Abwässern aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund [Versickerung] ist nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen; Bestehen einer „sonstigen Bewilligung“ ist keine notwendige Voraussetzung)
2004/07/0183, 6. 7. 2006