EisbG: § 34 Abs 4 erster Satz (eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren, Parteien; ua Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die „Wasserberechtigten", Auslegung dieses Begriffes nach dem WRG; Projekt „Lainzer Tunnel")
WRG: § 5 Abs 2 (Nutzungsbefugnisse der Inhaber von Privatgewässern mit den durch Gesetz begründeten Beschränkungen)