AVG: § 52 Abs 1 (Amtssachverständiger, der Behörde zur Verfügung stehend, Verwendung eines Beamten als Amtssachverständiger, Nebentätigkeit, Anordnung und Beendigung als dienstrechtliche Angelegenheit)
BDG: § 45 (Verwendung eines Beamten als Amtssachverständigen, Lenkung der Verwendung eines Beamten, Nebentätigkeit, Anordnung und Beendigung als dienstrechtliche Angelegenheit)