AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Berufungsbescheid, prozessuale Entscheidung, Zurückweisung wegen res iudicata)
2005/05/0074, 16. 5. 2006
Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Beh erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 19. 7. 1996, 94/07/0031, 16. 12. 1996, 93/10/0165).