VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Rechtsanwaltskanzlei muss Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen)
2006/07/0055, 1. 6. 2006
Eine Rechtsanwaltskanzlei muss Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen; der bevollmächtigte RA muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint (VwGH 31. 3. 2006, 2006/02/0003,0055). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden.