VwGG: § 27 (Säumnisbeschwerde, Einstellung des Verfahrens bei behördlicher Entscheidung in der Sache; auch bei Erlassung eins Aussetzungsbescheides gem § 38 AVG)
2006/06/0046, 27. 6. 2006
Ein von der bel Beh erlassener B über die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind (VwGH 7. 10. 1983, 83/17/0189). Die in § 27 VwGG vorgesehene Frist beginnt auch dann wieder neu zu laufen, wen ein „die Entscheidungspflicht vorübergehend zum Wegfall bringender“ Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG erlassen wird (VwGH 30. 4. 1992, 92/10/0082). Einstellung.