StVO: § 45 Abs 2 (Ausnahmen in Einzelfällen; Ausnahme von Geboten oder Verboten; Fahrverbot für LKW; Bewilligung, Voraussetzungen; erhebliches wirtschaftliches Interesse; Mitwirkungspflicht; erforderliche Darlegung der Einkommenssituation)
2006/02/0120, 20. 6. 2006