StbG: § 10 Abs 1 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ua ununterbrochener Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seit mindestens 10 Jahren, Begriff, Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes, Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Inland, Gesamtbetrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien, saisonal bedingte Auslandsaufenthalte)
B-VG: Art 6 Abs 3 (Hauptwohnsitz, Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen)