Krnt GVG: § 10 Abs 2 lit i (keine Genehmigung, wenn Grundstücke ohne zureichendem Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden; Prognoseentscheidung; Begriff „zureichendem Grund“ ist durch Abwägung der in Betracht kommenden Interessen zu ermitteln; hier: begründungslose Änderung der ursprünglichen Erklärung hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung)
B-VG: Art 7 (Gleichheit; keine Willkür)