Tir GVG idF LGBl 1999/75: § 6 Abs 1 lit a (Genehmigungsvoraussetzungen; Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; Fortsetzen einer wenig gedeihlichen Bewirtschaftung durch Verpachtung widerspricht diesen Interessen)