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VfGH A 27/05, 2. 10. 2006 (Berichtigung am 12. 10. 2006) (Bodenreform)

JudikaturBodenreformZfV 2007/1725ZfV 2007, 747 Heft 3 v. 13.8.2007

Satzung der Agrargemeinschaft R: § 4 Z 1 (Weide- und Hüttenrechte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur solche Personen erwerben, die in den Gerichtsbezirken Bezau, Dornbirn und Bregenz eine Landwirtschaft betreiben; Satzungsbestimmung, die eine räumliche Nahebeziehung des landwirtschaftlichen Betriebes des Erwerbers oder des Wohnsitzes des verwandten Erben zur agrargemeinschaftlichen Liegenschaft fordert, widerspricht nicht der Kapitalverkehrsfreiheit)

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