Satzung der Agrargemeinschaft R: § 4 Z 1 (Weide- und Hüttenrechte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur solche Personen erwerben, die in den Gerichtsbezirken Bezau, Dornbirn und Bregenz eine Landwirtschaft betreiben; Satzungsbestimmung, die eine räumliche Nahebeziehung des landwirtschaftlichen Betriebes des Erwerbers oder des Wohnsitzes des verwandten Erben zur agrargemeinschaftlichen Liegenschaft fordert, widerspricht nicht der Kapitalverkehrsfreiheit)