Tir FLG: § 72 Abs 5 lit a (Zuständigkeit der Agrarbehörde; Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken; nicht alle Streitigkeiten aus dem Eigentum sind solche über Eigentum; hier: Geltendmachung des Eigentums oder eines Rückstellungsanspruches aus einem obligatorischen Verhältnis gegen dritte Benützer)
JN: § 1 (Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte)