KFG: § 103 Abs 1 Z 3 (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges; Überlassen des Lenkens unter anderem nur an Personen mit der erforderlichen Lenkberechtigung; Tatort und Tatzeit entsprechend Lenken; bedingter Vorsatz Voraussetzung; unzureichende Verwahrung des Fahrzeugschlüssels)
2006/02/0211, 12. 9. 2006