KFG: § 101 Abs 1 lit a (höchstzulässiges Gesamtgewicht; Überschreitung, Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers, kein ausreichendes Kontrollsystem des Zulassungsbesitzers betreffend Überzeugungspflicht des Lenkers; wiederholte Anweisungen reichen nicht; Transport von Werbetafeln und Plakatständern mit starken Gewichtsschwankungen)