FSG: § 14 Abs 7 (Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers; Ablieferungspflicht von Personen, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine sind; „mehrere“ im Sinn von „zwei oder mehr“)
Richtlinie des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein: Art 7 Abs 5 (eine Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein)