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VwGH 2005/03/0240, 28. 3. 2006 (Waffenrecht)

JudikaturWaffenrechtZfV 2007/1061ZfV 2007, 448 Heft 2a v. 6.6.2007

WaffG: § 23 Abs 2 (Anzahl der erlaubten genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen; Erlaubnis für eine größere Anzahl, Antragsteller muss Rechtfertigung glaubhaft machen, ausgeübter Schießsport)

§ 58 Abs 2 (Übergangsbestimmung, für halbautomatische Schusswaffen, Besitz bedarf keiner Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2; dennoch bei einem Erweiterungsantrag mit zu berücksichtigen)

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