WaffG: § 23 Abs 2 (Anzahl der erlaubten genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen; Erlaubnis für eine größere Anzahl, Antragsteller muss Rechtfertigung glaubhaft machen, ausgeübter Schießsport)
§ 58 Abs 2 (Übergangsbestimmung, für halbautomatische Schusswaffen, Besitz bedarf keiner Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2; dennoch bei einem Erweiterungsantrag mit zu berücksichtigen)