WaffG: § 8 Abs 1 Z 2 (Verlässlichkeit; sorgfältige Verwahrung, besondere Behauptungs- und Konkretisierungslast des Waffenbesitzers; Diebstahl einer Tasche mit Faustfeuerwaffe in einem Bahnhof)
§ 25 Abs 3 (Entziehung eines Waffenpasses)
VwGH 2005/03/0239, 28. 2. 2006