WaffG: § 10 (Ermessen)
§ 23 Abs 2 (Anzahl der erlaubten genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen; dies gilt auch für die bloße Ausübung des Schießsports, Erlaubnis für eine größere Anzahl, Antragsteller muss Rechtfertigung glaubhaft machen, ausgeübter Schießsport; Ermessen)