WaffG: § 8 Abs 1 Z 2 (Verlässlichkeit; sorgfältige Verwahrung; auffallende Sorglosigkeit)
§ 12 Abs 1 (Waffenverbot; Gefährdung durch missbräuchliche Verwendung, Prognose aufgrund bestimmter Tatsachen, Verhältnis zur Verlässlichkeitsprüfung; untadeliges Vorleben unmaßgeblich, aggressives Verhalten nicht erforderlich; bestimmte Tatsachen wie langjähriger Alkoholmissbrauch, auffallend sorglose Verwahrung, unbefugter Waffenbesitz)