AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, Voraussetzung, wirksame Zustellung des Bescheides, gegen den die Rechtsmittelfrist versäumt wurde)