AVG: § 8 (Parteien, Beteiligte; Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen, Maßgeblichkeit der Verwaltungsvorschriften, unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre, nicht bloß in wirtschaftliche Interessen)
§ 56 (Bescheid, Feststellungsbescheid; Abspruch über strittige Rechtsverhältnisse zwischen den Verfahrensparteien, keine unmittelbaren Auswirkungen in der Rechtssphäre dritter Personen, aus denen deren Parteistellung zu folgern wäre)