AVG: § 38 (Beurteilung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden wären, nach eigener Anschauung oder Aussetzung des Verfahrens; Voraussetzungen; Prüfung der Präjudizialität der Entscheidung; Verwaltungsbehörde ist nur an Rechtskraft eines Zivilurteils gebunden, wenn Parteien des Zivilprozesses auch Parteien des Verwaltungsverfahrens sind)
VwGH 2004/07/0047, 23. 3. 2006