BundesvergabeG 2002: § 58 Abs 1 (Gesamt- und getrennte Ausschreibung; Zulässig der getrennten Vergabe bei besonders umfangreichen Leistungen)
§ 58 Abs 2 (Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen; Möglichkeit der getrenten Vergabe; Ermessensspielraum des Auftraggebers; Stadionneubau; Gesamtvergabe)