BundesvergabeG 2002: § 30 Abs 4 (Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme am Vergabeverfahren; Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind; Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994; möglichst umgehende Antragstellung; Nachweis über Antragseinbringung; Beibringung vor Ablauf der Angebotsfrist; fehlender Nachweis behebbarer Mangel; fehlende rechtzeitige Antragstellung unbehebbarer Mangel)